Förderrichtlinien für BGF-Projekte in Konzernen
Auf Basis einer Empfehlung des Fachbeirats vom 15. März 2007 beschloss das Kuratorium am 21. März 2007 mit sofortiger Wirkung neue Förderrichtlinien für Projekte zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF), die von Konzernen bei der Gesundheit Österreich GmbH, Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich zur Förderung eingereicht werden:
Innerhalb eines Konzerns kann ein repräsentatives Pilotprojekt durch den FGÖ anteilig bis max. 2/3 an den liquid entstehenden Prozesskosten gefördert werden. Unter Prozesskosten werden in diesem Zusammenhang die Kosten für folgende Leistungen verstanden:
- externe Beratung für die Projektplanung
- externe Begleitung bei der weiteren Projektdurchführung
- Diagnoseerstellung durch Mitarbeiter/innen- und Managementbefragungen, betriebliche Gesundheitskonferenzen oder ähnliche partizipative Instrumente
- externe Gesundheitszirkelmoderation
- Gesundheitsberichterstellung
- Maßnahmenplanung
- externe Prozessevaluation
- externe Leistungen zur Projektdokumentation
- Capacity Building und Nachhaltigkeitssicherung durch BGF-spezifische Qualifikation betriebsinterner Akteur/innen
- Ergebnisevaluation
Kosten für die konkrete Umsetzung von Interventionen und einzelner Maßnahmen (Marketing, Materialkosten, Trainings, Schulungen,...) werden nicht mehr anerkannt.
Für die Übertragung des Pilotprojekts auf andere Konzernunternehmen können bei Vorliegen eines entsprechenden Abschluss- und Evaluationsberichtes Prozesskosten im Ausmaß von einem Drittel gefördert werden.
Unter einem Konzern im Sinne der Förderrichtlinien für BGF-Projekte versteht der Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich Unternehmen in Form von juristischen Personen des privaten Rechts, die durch ein direktes oder indirektes Beteiligungsverhältnis von zumindest 20 % miteinander verflochten sind und gewinnorientiert agieren.
Als „Konzernunternehmen“ im Sinne dieser Regelung gelten daher u. a. Großmutter-, Mutter-, Tochter-, Enkel- und Schwesterunternehmen.
Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Parafisci (z.B. Gebietskrankenkassen) fallen aufgrund der nicht vorhandenen Gewinnorientierung nicht unter diese Regelung.
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- 27.03.2007 | © FGÖ