Neue FGÖ-Förderrichtlinie und Projektleitfaden
Die wichtigsten Änderungen durch die neue Förderrichtlinie:
- Die Quotenfinanzierung fällt weg und wird durch eine Finanzierung mit einem maximalen Fixbetrag ersetzt.
Nach inhaltlicher u. kaufmännischer Prüfung werden die Budgetpositionen, auf die sich der Förderbetrag bezieht, in der Fördervereinbarung festgelegt.
Zur Abrechnung sind die zu den festgelegten Budgetpositionen gehörigen Originalbelege vorzulegen (siehe auch Pkt. 5.5 „Förderbare Ausgaben“ sowie 6.4.1 „Erforderliche Unterlagen“ lit. b und g)
Der Fonds Gesundes Österreich behält sich vor, aus Gründen der inhaltlichen Plausibilisierung stichprobenartig auch Belege bzw. Belegkopien anzufordern, die nicht gefördert werden. (siehe Pkt. 6.4.1. „Erforderliche Unterlagen“, lit. f) - Es kann auch bereits beschäftigtes Personal gefördert werden, wenn es sich eindeutig um projektbedingte Personalaufwendungen handelt. Dienstnehmer, die die Zielgruppe eines Projektes bilden, sind davon ausgenommen (siehe auch Pkt. 6.2.1 „Echte Dienstnehmer“)
- Overheadkosten können zur Förderung nicht mehr berücksichtigt werden (siehe auch 6.4.4 „Nicht abrechenbare Posten“)
- Eine wiederholte Einreichung eines abgeschlossenen Projekts ist zulässig, wenn fachliche Gründe (methodische Weiterentwicklung, Umsetzung von Evaluationsergebnissen etc.) einen eindeutigen Mehrwert erwarten lassen (siehe auch Pkt. 2.8 „Innovation“ und 5.4 „Finanzierungsdauer“)
Um den Bedürfnissen der Antragsteller/innen entgegen zu kommen, gibt es weiterhin für Projekte im Bereich Betriebliche Gesundheitsförderung die folgende Sonderregelung:
- Eine Förderung ist ab einer Gesamtprojektkosten-Summe von € 3.000.- möglich
- Der Förderhöchstbetrag ist abhängig von der Belegschafts-/Zielgruppengröße
- bis 250 Personen: maximal die anerkennbaren Prozesskosten
- 251 bis 1000 Personen: maximal 2/3 der anerkennbaren Prozesskosten
- über 1000 Personen: maximal 50% der anerkennbaren Prozesskosten
Allgemeine Änderungen
Der FGÖ Projektguide ist seit Herbst 2008 online. Um den Projektguide so praxistauglich und serviceorientiert wie möglich zu gestalten, haben wir das Feedback der Benutzer/innen erhoben und systematisch ausgewertet. Diese Rückmeldungen und Änderungen der FGÖ internen Förderpraxis haben zu einer Aktualisierung des Projektleitfadens geführt. Die Änderungen betreffen:
- Zur Einreichung von Projekten bezüglich Herz-Kreislauf-Gesundheit gibt es eine neue Projektkategorie (siehe Pkt. 4.3 „Kommunale Projekte Herz-Kreislauf-Gesundheit“).
- Der Antrag gilt erst ab dem Einlagen eines rechtsgültig unterzeichneten Unterschriftenblatts als eingereicht (siehe Pkt. 2.2. „Antragstellung“)
- Bei unvollständig bzw. unrichtig eingebrachten Förderanträgen kann der/die Fördergeber/in eine angemessene Frist zur Mängelbehebung setzen (siehe Pkt. 2.2. „Antragstellung“)
- Unter dem Punkt „Antragsteller“ wurde festgelegt, welche Fördernehmer/innen rechtlich von einer Förderung ausgeschlossen sind, z.B. natürliche Personen (siehe Pkt. 2.3 „Antragsteller/in)“
- Sollte eine Projektverlängerung aufgrund hinreichender Gründe, welche dem Fördergeber schriftlich mitzuteilen sind, genehmigt werden, ist zu beachten, dass dies keinesfalls zu einer Erhöhung des in der Fördervereinbarung verankerten maximalen Förderbetrags führt (siehe Pkt. 2.16 „Änderungen“)
- Bei Förderungen des Fonds Gesundes Österreich handelt es sich um Geldzuwendungen, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten (echte Subvention). Die Vergabe von Grundsubventionen ist unzulässig (siehe Pkt. 2.18 „Sonstige Bestimmungen“)
- Die Frist für die Aufbewahrung aller mit der Förderung im Zusammenhang stehenden Bücher und Belege wurde von 7 auf 10 Jahre abgeändert (siehe Pkt. 2.18 „Sonstige Bestimmungen“)
- In der Kategorie „Praxisorientierte Projekte“ können Projekte der Gesundheitsförderung und umfassenden Primärprävention in allen Settings, wie Gemeinden, Schulen, Freizeiteinrichtungen, Senior/innenwohnheime etc. eingereicht werden. Außerdem fallen in diese Kategorie BGF-Innovationsprojekte (siehe Pkt. 4.1 „Praxisorientierte Projekte“)
- Betreffend projektbezogenen Personalaufwendungen werden Aufwendungen zu Rückstellungen für Urlaub sowie Ausgaben für Überstunden, freiwillige Sozialleistungen und freiwillige Zulagen nicht gefördert. Der Urlaub ist in Form von Freizeit zu konsumieren (siehe Pkt. 6.2.1 „Echte Dienstnehmer/innen“)
- Kosten für projektnotwendige Übernachtungen werden in Form einer Pauschale mit € 75,- netto/Person und Tag berücksichtigt und sind förderbar (siehe Pkt. 6.3.3 „Übernachtungskosten“)
- Eingescannte Belege sowie Belegskopien können Originalbelege nicht ersetzen und sind somit nicht förderbar (siehe Pkt. 6.4.1. „Erforderliche Unterlagen“, lit. c)
- Zum Punkt „Merkmale von Honorarnoten und Rechnungen“ wurden zusätzlich zu den allgemein gültigen Formvorschriften weitere Punkte bzgl. Rechnungsinhalte sowie weitere Informationen bezüglich Rechnungsstellung hinzugefügt (siehe Pkt. 6.4.2 „Merkmale von Honorarnoten und Rechnungen“)
- Der Punkt Umsatzsteuer wurde neu hinzugefügt (siehe Punkt 6.4.3. „Umsatzsteuer“)
- Förderbare Leistungen, die bis zu dem in der Fördervereinbarung verankerten Projektende erbracht wurden, sind auch dann förderbar, wenn die Bezahlung dieser Leistungen nach Projektende erfolgt (siehe auch Pkt. 6.4.5 „Sonstige Abrechnungsrichtlinien“)
Die neuen Förderbedingungen können Sie im beigefügten Dokument im Detail nachlesen.
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- 03.07.2009 | © FGÖ