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Arbeitsgrundsätze der Fördervergabe des Fonds Gesundes Österreich

Der Fonds Gesundes Österreich legt für den gesamten Bereich der Fördervergabe folgende Arbeitsgrundsätze fest:

1. Zuständigkeit

Maßnahmen, Projekte und Aktivitäten, die in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fallen beziehungsweise aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand der Zuständigkeit des Fonds Gesundes Österreich. Weiters übernimmt der Fonds Gesundes Österreich keine Kosten von Maßnahmen, Initiativen und Projekten, die eindeutig den Aufgabenbereichen des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen und anderen Ministerien zugeordnet sind.

2. Gesundheitsbegriff

Der Fonds Gesundes Österreich fördert ausschließlich Projekte und Aktivitäten in den Bereichen der Gesundheitsförderung und Primärprävention mit umfassendem Gesundheitsbegriff (bio-psycho-soziales Wohlbefinden). Nicht in das Aufgaben- und Förderungsfeld des Fonds Gesundes Österreich fällt somit die bio-medizinische Primärprävention, die Sekundärprävention (Behandlung, Therapie, etc.) und die Tertiärprävention.

3. Finanzierungsanteil

Der Fonds Gesundes Österreich übernimmt grundsätzlich nur Teilfinanzierungen der Gesamtprojektkosten von Projekten und Aktivitäten.

4. Finanzierungsdauer

Der Fonds Gesundes Österreich finanziert befristete Pilotprojekte der Gesundheitsförderung und übernimmt somit keine Dauerfinanzierungen von praxisorientierten und wissenschaftlichen Projekten. Ein praxisorientiertes beziehungsweise wissenschaftliches Projekt kann mehrjährig sein, der Fonds Gesundes Österreich schließt somit einen Vertrag über mehrere Jahre ab. Eine Wiedereinreichung nach Ablauf der Förderung durch den Fonds Gesundes Österreich für die Weiterführung des gleichen Projektes ist nicht möglich beziehungsweise muss abschlägig behandelt werden.

5. Einreichung

Förderansuchen an den Fonds Gesundes Österreich sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Formularen des Fonds Gesundes Österreichs zu stellen und vollständig auszufüllen. Die erforderlichen Beilagen sind dem Antrag beizufügen, ersetzen aber nicht die Angaben im Formular.

Die Förderanträge sind vor Projektbeginn einzureichen. Bereits vor dem Datum der Einreichung begonnene Projekte können somit nicht gefördert werden. Ausgenommen davon sind – klar als diese erkennbar – Vorarbeiten für das Projekt. Diese können im Falle einer positiven Erledigung des Förderansuchens im Rahmen der Gesamtprojektkosten anerkannt werden, soferne sie innerhalb der drei letzten Monate vor dem Einreichdatum statt gefunden haben. Im Zeitraum zwischen Einreichung und Genehmigung dürfen Projekte nur dann begonnen werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu Fördergrundsatz 11 „Logo, Präsenz des Fonds Gesundes Österreich“ steht.

6. EinreicherIn

Der Fonds Gesundes Österreich legt Wert darauf, dass als AntragstellerIn jene Person, Institution beziehungsweise Organisation auftritt, welche das Setting repräsentiert beziehungsweise ProjektinitiatorIn ist. Bei Existenz von Sub-Aufträgen im Rahmen eines Projektes soll als ProjekteinreicherIn somit der/die AuftraggeberIn und nicht der/die (Sub-) AuftragnehmerIn auftreten.

7. Qualitätssicherung und Evaluation

Der Fonds Gesundes Österreich legt Wert auf professionelles Projektmanagement, interne Qualitätsstandards und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Evaluation, unter Berücksichtigung des Volumens und der Komplexität der geförderten Projekte.

8. Innovation

Die Arbeit des Fonds Gesundes Österreich ersetzt nicht die bestehenden Aktivitäten auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene. Der Fonds Gesundes Österreich übernimmt keine Kosten von bereits bestehenden Projekten und Aktivitäten, die bislang von anderen getragen wurden.

9. Infrastruktur und laufende Kosten

Der Fonds Gesundes Österreich übernimmt (ausgenommen die Bereiche „Strukturaufbau im Bereich Gesundheitsförderung“ und „Netzwerke“) im Rahmen der Förderung keine allgemeinen laufenden Kosten (z.B. für Personal und Infrastruktur) von Organisationen, Firmen und Einrichtungen, sondern nur konkrete, befristete und dem Projekt zuordenbare Kosten.

Für den Bereich „Overheadkosten“ können im Rahmen der dargestellten Gesamtprojektkosten maximal 15 % anerkannt werden.

Kosten von Anschaffungen und Investitionen (über dem Wert von geringwertigen Wirtschaftsgütern), die vom Fonds Gesundes Österreich innerhalb eines Projektes grundsätzlich anerkannt und gefördert werden, können nur mit dem der Projektlaufzeit entsprechenden Abschreibungswert übernommen werden. Ausgenommen davon sind die Bereiche „Strukturaufbau im Bereich Gesundheitsförderung“ und „Netzwerke“. Hier gelten als Berechnungsgrundlage des Finanzierungsanteiles des Fonds Gesundes Österreich die Anschaffungsausgaben.

10. Kommerzielle Nutzung

Vorhaben, Projekte und Aktivitäten, bei denen Gewinnorientierung und privatwirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, können vom Fonds Gesundes Österreich nicht gefördert werden.

11. Logo, Präsenz des Fonds Gesundes Österreich

Im Rahmen von Aktivitäten und Projekten, die vom Fonds Gesundes Österreich (mit)gefördert werden, ist bei allen öffentlichen Darstellungen (Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, Presseberichte, Publikationen, Drucksorten, Tagungen etc.) die Förderung aus den Mitteln des Fonds Gesundes Österreich und die Zusammenarbeit mit dem Fonds Gesundes Österreich in angemessener Form zu erwähnen. Bei allen Veröffentlichungen ist an gut sichtbarer Stelle der Hinweis „Gefördert aus den Mitteln des Fonds Gesundes Österreich“ sowie das Logo des Fonds Gesundes Österreich in angemessener Größe anzubringen.

12. Nutzungs- und Verwendungsrechte

Bezugnehmend auf eingereichte und (mit)geförderte Projekte und Aktivitäten hat der Fonds Gesundes Österreich das Recht zur Verwendung und Weitergabe von Konzepten, Daten, Ergebnissen, Berichten u.ä..

 

 
 
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